…. an Renommee, an technischer und qualitativer Überlegenheit und insbesondere am Personal.
Die Vorstände Ola Källlenius und Wilfried Porth übertreffen sich mit Hiobsbotschaften. Bis zu 30.000 Mitarbeiter stehen zur Disposition.
Der Vorsitzende des Konzernbetriebsrats schwört seine Schäfchen auf harte Zeiten ein und verweist gleichzeitig zu Recht auf die vereinbarte Beschäftigungssicherung bis 2030. Die Gruppe der leitenden Führungskräfte (eine konzerneigene Wortschöpfung) wird zwischenzeitlich zerrieben. Die Betriebsräte fühlen sich nicht zuständig, das Unternehmen versucht, dieser Mitarbeitergruppe einzutrichtern, sie seien weitestgehend schutzlos. Die auf das Arbeitsrecht spezialisierten Anwälte im Großraum Stuttgart werden geradezu überrollt von eingeschüchterten Führungskräften des Unternehmens, denen gegenwärtig mehr oder weniger druckvoll verdeutlicht wird, dass sie das Unternehmen zu verlassen haben. Der Aufhebungsvertrag ist vorbereitet, die Alternative hierzu die angekündigte Kündigung.
Gut beratene leitende Führungskräfte wissen zwischenzeitlich, dass auf vielfältigste Weise arbeitsrechtlicher Schutz gegeben ist. Leitende Führungskräfte sind notwendigerweise keine leitenden Angestellten im arbeitsrechtlichen Sinne. Leitender Angestellter ist nur derjenige, der die Kriterien nach § 5 Abs. 3 BetrVG und/oder nach § 14 Abs. 2 KSchG erfüllt. Alle anderen sind es nicht, und zwar auch nicht diejenigen, die diesem Kreis durch Schreiben des Unternehmens oder durch eine vertragliche Regelung zugeordnet wurden. Wer kein leitender Angestellter ist kann den Schutz der Betriebs-, Gesamtbetriebs- und Konzernbetriebsvereinbarungen in Anspruch nehmen. Andere wissen zwischenzeitlich, dass die Mitgliedschaft bei der IG Metall oder der Christlichen Gewerkschaft Metall ein lohnenswerter Schachzug sein kann, jedenfalls für diejenigen, die das 53. Lebensjahr schon vollendet haben oder in absehbarer Zeit vollenden werden. Die leitenden Führungskräfte suchen vermehrt ihre Ärzte auf, um mit denen zu besprechen, ob nicht die seit Jahren plagenden Malaisen geeignet sind, eine Schwerbehinderung zu rechtfertigen und beantragen klammheimlich die Anerkennung als schwerbehinderter Mensch. Jeder munitioniert sich so, wie er es gerade kann, um dem Druck, dem diese Mitarbeitergruppe gegenwärtig Tag für Tag ausgesetzt ist, begegnen zu können.
Harte Zeiten sind angebrochen, für das Unternehmen und deren Mitarbeiter. Am Ende werden es wieder die Arbeitsgerichte zu richten haben. Die Pflöcke sind schon in den früheren Jahren durch die Rechtsprechung eingerammt. Die Arbeitsrichter wissen heute sehr genau, wer im Haus Daimler leitender Angestellter ist, dass die 60+-Regelung (und deren Folgeverträge) hinsichtlich des Beendigungszeitpunkts unwirksam sind und wegen welcher Nickligkeiten ein Arbeitsverhältnis (unwirksam) aus nur strategischen Erwägungen gekündigt wird, in der Erwartung, dass der Mitarbeiter im Laufe des Gerichtsverfahrens einknickt und eine Aufhebungsvereinbarung unterschreibt.

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