Es hat gute Tradition im Hause Daimler, dass der Betriebsrat sich um die Rechte der Besserverdiener nicht kümmert. Schon 2001 vereinbarten Arbeitgeber und Betriebsrat, dass Mitarbeiter, die das Unternehmen als leitende Führungskräfte bezeichnet, vom Betriebsrat nicht betreut und unterstützt werden. Eine in jeder Hinsicht rechtswidrige Vorgehensweise; mehrfach von den Gerichten so festgestellt. Obwohl der Betriebsrat positiv weiß, dass Mitarbeiter auf der Führungsebene 3 keine leitenden Angestellten im Rechtssinne sind und eine Vielzahl der Mitarbeiter auf der Ebene 2 auch nicht dem Kreis der leitenden Angestellten zuzurechnen sind, kümmert sich der Betriebsrat um deren Belange nicht. Der Betriebsrat verweigert sich sein Mitbestimmungsrecht wahrzunehmen, wenn es um Vergütungsfragen geht. Er lässt es zu, dass der Arbeitgeber die Zuteilung von Phantom Shares nach Gutdünken vornimmt, er lässt es zu, dass der Arbeitgeber völlig unkontrolliert die Kriterien für die Höhe der variablen Vergütung festlegt. Der Betriebsrat verstößt gegen seine, sich aus § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG ergebene Verpflichtung, die Rechte dieser Mitarbeiter im Rahmen einer Betriebsvereinbarung wahrzunehmen. Die Folge sind unzählige Verfahren vor den Arbeitsgerichten und frustrierte Mitarbeiter. In einer aktuellen E-Mail des Betriebsratsvorsitzenden Herrn Michael Brecht rechtfertigt sich dieser, dass man diese Aufgabe dem Sprecherausschuss überlasse, der die Dinge schon richten werde. Leider ist der Sprecherausschuss für diese Themen nicht zuständig und kein dem Betriebsrat vergleichbares Gremium. Echte Mitbestimmungsrechte sind dem Sprecherausschuss nicht zugewiesen. Deutlicher als es Herr Brecht getan hat kann man nicht zum Ausdruck bringen, dass man nicht gewillt ist, den vom Gesetz übertragenen Aufgaben nachzukommen.

Auch im Rahmen der Beschäftigungssicherung wird, rechtlich angreifbar, den Führungskräften, die keine leitenden Angestellten sind, nicht derselbe Schutz eingeräumt, wie den anderen Mitarbeitern. Das ist in der gegenwärtigen Personalabbauphase prekär.

Solch eine Kungelei gibt es in keinem anderen Unternehmen. Das Unternehmen schafft mit der Unterstützung ihres (IG-Metall hörigen) Betriebsrats ein System, das nur dem Interesse dient, nach Gutsherrenart mit den Mitarbeitern verfahren zu können, die vom Unternehmen als leitende Führungskräfte bezeichnet werden, aber im Rechtssinne eben keine leitenden Angestellten sind.

Das ist auf beiden Seiten ein grober Verstoß gegen die betriebsverfassungsrechtlichen Pflichten. Aber: wo kein Kläger, ist kein Richter. Kläger können nur der Betriebsrat, seine Mitglieder, die Gewerkschaft oder das Unternehmen sein. Ein abgekartetes System, das offensichtlich auch das für Compliance zuständige Vorstandsmitglied nicht anfasst und zulässt, dass Gewerkschaft und Unternehmen, Hand in Hand, ein System des Missbrauchs einführen und anwenden.

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